Forum Deutscher Rechts- und Notarfachwirte

in Berlin

 

Präambel

Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, meint die gewählte Formulierung alle Geschlechter, auch wenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet wurde.


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Forum Deutscher Rechts- und Notarfachwirte e.V.".
Sitz des Vereins ist Berlin.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Interessen und Belange des Berufsstandes der „geprüften Rechtsfachwirte“ (staatlich anerkannt) und der Notarfachwirte mit Kammerabschluss sowie der angehenden geprüften Rechtsfachwir­te und Notarfachwirte mit Kammerabschluss insbesondere deren Fortbildung, das Bekanntma­chen dieser Berufsbilder und die Vertretung in allen mit dem Zweck des Vereins zusammenhängenden Angelegenheiten.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe­cke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet wer­den. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zu­wendungen aus Mitteln des Vereins erhalten; die Regelungen zur Vorstandsvergütung und dem Ersatz nachgewiesener Aufwendungen in § 7 Abs. 5 bleiben hiervon unberührt. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Bei Personen unter 18 Jahren ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann ein Aufnahmegesuch ohne Angabe von Gründen ablehnen.
4. Natürliche Personen, die Mitglied des Vereins sind und sich mehrere Jahre hinweg in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden. Hierfür ist auf Antrag des Vorstands ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
5. Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Austritt aus dem Verein
- durch Tod
- durch Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Ge­schäftsjahres erklärt werden.
Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied
a)  das Ansehen des Vereins schädigt oder
b)  ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand bleibt und trotz Aufforderung in Textform durch den Vorstand seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der nächsten Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher in Textform mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung entscheidet in diesem Falle abschließend.

 

§ 4 a Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen in der Beitrittserklärung angegebenen Personen- und Kontaktdaten sowie seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
2. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
3. Im passwortgeschützten Mitgliedsbereich der Internetseiten des Vereins wird eine Kontaktliste der Vereinsmitglieder mit Angaben zu Namen, Wohnort und Bundesland geführt, über welche mittels Kontaktformular eine Nachricht an die im System hinterlegte (nicht sichtbare) E-Mail-Adresse des Mitgliedes gesandt werden kann. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Aufnahme seiner Daten in diese Kontaktliste widersprechen und deren Löschung verlangen.
4. Im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit veröffentlicht der Verein in berufsspezifischen Medien sowie auf den Internetseiten des Vereins Berichte und Fotos von Vereinsveranstaltungen. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
5. Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a)  die Mitgliederversammlung
b)  der Vorstand.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

Jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie findet als Jah­reshauptversammlung in der Regel in der ersten Hälfte eines jeden Jahres statt. Au­ßerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mindestens 14 Tage vor dem jeweiligen Versammlungstermin mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse haben, werden per Brief an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse eingeladen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung wird von einem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wahlen finden geheim statt, sofern es von mindestens einem anwesenden Mitglied verlangt wird.

Beschlussfassungen erfolgen grundsätzlich mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen erfolgt ein weiterer Wahlgang. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflö­sung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglie­der.

Die Mitgliederversammlung beschließt über

- die Wahl oder Abberufung des Vorstandes
- die Entlastung des Vorstandes
- die Änderung der Satzung
- die Auflösung des Vereins
- die Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Gebührenbefreiungen
- sonstige Aufgaben des Vereins.

Ihr ist vom Vorstand ein Jahresbericht über die abgelaufene Amtszeit und ein Kassenbericht für diesen Zeitraum vorzulegen. Sie bestimmt zwei Kassenprüfer, deren Amtszeitraum dem des Vereinsvorstandes entspricht. Die Kassenprüfung ist bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung durch zwei Kassenprüfer vorzunehmen. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand i.S.v. § 26 BGB besteht aus 3 Vorstandsmitgliedern.
2. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder sind vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren ge­wählt. Er kann jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen wer­den. Eine Wiederwahl ist möglich.
4. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und führt Beschlüsse der Mitgliederver­sammlung aus. Er gibt jährlich den Geschäfts- und Kassenbericht. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Vor­standsmitglieder. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
5. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, dass dem Vorstand eine angemessene pauschale Vergütung für Arbeits- und Zeitaufwand gezahlt wird. Der Aufwendungsersatzanspruch der Vorstandsmitglieder nach § 670 BGB bleibt hiervon unberührt, Fahrtkosten werden nach den jeweils gültigen steuerlichen Sätzen erstattet.

 

§ 8 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten.
Einzelheiten der Beitragszahlung regelt die Beitragsordnung des Vereins.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

Aktuelle Version Stand Mai 2017

Kontakt

Forum Deutscher Rechts- und Notarfachwirte e.V.
c/o Annika Brachmann
Gänsepfuhlweg 20
OT Marwitz - 16727 Oberkrämer

Tel.: +49 3302 – 6071428
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E-Mail: info@rechtswirtforum.de

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